Dies gelte insbesondere auch mit Blick darauf, dass sich seine Reaktion nicht nur gegen die Mitarbeiter der JVA Solothurn gerichtet habe, welche die fragliche Durchsuchung durchgeführt haben, sondern auch gegen die nicht beteiligte Therapeutin und die Vorinstanz. Dieser Vorfall bzw. die darauf folgenden Reaktionen verdeutlichten überdies, dass der Beschwerdeführer nach wie vor jegliche Schuld von sich auf andere abschiebe, sich selbst als Opfer sehe und seine Taten bestreite.