Dessen Vorbringen, wonach der Therapieabbruch darauf gründe, dass er eine Zellendurchsuchung als unrechtmässig empfunden habe, zeige exemplarisch, dass der Beschwerdeführer noch in keiner Weise über genügend Strategien verfüge, um angemessen mit schwierigen Situationen umgehen zu können. Dies gelte insbesondere auch mit Blick darauf, dass sich seine Reaktion nicht nur gegen die Mitarbeiter der JVA Solothurn gerichtet habe, welche die fragliche Durchsuchung durchgeführt haben, sondern auch gegen die nicht beteiligte Therapeutin und die Vorinstanz.