Dass ihm dieser Therapieabbruch nicht vorgehalten werden könne, wie er im Verfahren vor den BVD geltend gemacht habe (und notabene im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut tut – dazu später in E. 16.3) sei unzutreffend. Dessen Vorbringen, wonach der Therapieabbruch darauf gründe, dass er eine Zellendurchsuchung als unrechtmässig empfunden habe, zeige exemplarisch, dass der Beschwerdeführer noch in keiner Weise über genügend Strategien verfüge, um angemessen mit schwierigen Situationen umgehen zu können.