Aus den Therapieberichten und Gutachten – deren Inhalte die Vorinstanz einlässlich und zutreffend wiedergegeben hat – sei klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zwar gewisse Fortschritte erreicht habe, diese jedoch nur beschränkt als erfolgreich gewertet werden könnten, da er die Therapie abgebrochen habe. Dass ihm dieser Therapieabbruch nicht vorgehalten werden könne, wie er im Verfahren vor den BVD geltend gemacht habe (und notabene im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut tut – dazu später in E. 16.3) sei unzutreffend.