16.2 Persönlichkeitsmerkmale des Täters Was die Beurteilung der Täterpersönlichkeit angeht, hielt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zugute, dass er anfänglich aus freien Stücken die vollzugsbegleitende Therapie begonnen habe; allerdings sei diese seit der Anordnung durch die Vorinstanz nicht mehr freiwillig gewesen. Aus den Therapieberichten und Gutachten – deren Inhalte die Vorinstanz einlässlich und zutreffend wiedergegeben hat – sei klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zwar gewisse Fortschritte erreicht habe, diese jedoch nur beschränkt als erfolgreich gewertet werden könnten, da er die Therapie abgebrochen habe.