Es kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer nicht bloss ein Mal, sondern über mehrere Jahre Mühe bekundete, die Strassenverkehrsgesetzgebung einzuhalten. Zwar wirken sich die drei Verurteilungen im Jahr 2014 – nicht zuletzt mit Blick auf die verhältnismässig geringen Strafen – nicht gleichermassen lebensprägend aus, wie es etwa seine Verurteilung im Jahr 2017 tut, doch zeigen sie eindrücklich auf, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit konstant und ungeachtet früherer Verurteilungen über das Recht hinwegsetzte.