Vielmehr hat der Beschwerdeführer überdies etwelche Straftatbestände des Strafgesetzbuches erfüllt (Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Drohung, einfache Körperverletzung, Raub, Vergewaltigung und sexuelle Nötigung) – von einer Konzentration auf Strassenverkehrsdelikte kann demnach nicht die Rede sein. Weiter erschliesst sich der Kammer nicht, weshalb Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz bei der Beurteilung der Legalprognose per se als weniger gravierend einzustufen wären, was sich etwa daran zeigt, dass auch die Strassenverkehrsgesetzgebung die Freiheitsstrafe als Sanktion kennt.