Von den insgesamt sechs Verurteilungen, welche in die vorliegende Beurteilung Eingang finden dürfen, betreffen lediglich deren drei ausschliesslich Tatbestände des Strassenverkehrsgesetzes, weshalb keineswegs davon gesprochen werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Beurteilung von dessen Vorleben «fast ausschliesslich» Strassenverkehrsdelikte angelastet werden könnten. Vielmehr hat der Beschwerdeführer überdies etwelche Straftatbestände des Strafgesetzbuches erfüllt (Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Drohung, einfache Körperverletzung, Raub, Vergewaltigung und sexuelle Nötigung) – von einer Konzentration auf Strassenverkehrsdelikte kann demnach nicht die Rede sein.