Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er vorbringt, dass es sich bei den Vortaten ausserdem fast ausschliesslich um Strassenverkehrsdelikte handle, welche im Zusammenhang mit der Beurteilung der Legalprognose weniger gravierend seien. Von den insgesamt sechs Verurteilungen, welche in die vorliegende Beurteilung Eingang finden dürfen, betreffen lediglich deren drei ausschliesslich Tatbestände des Strassenverkehrsgesetzes, weshalb keineswegs davon gesprochen werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Beurteilung von dessen Vorleben «fast ausschliesslich» Strassenverkehrsdelikte angelastet werden könnten.