Da die Kammer vorliegend jedoch auf die Umstände abzustellen hat, welche im Zeitpunkt ihrer eigenen Urteilsfällung vorliegen, ist dem Beschwerdeführer immerhin dahingehend zu folgen, dass ihm dessen Verurteilung vom 18. Februar 2010 im Rahmen dieses Rechtsmittelverfahrens nicht vorgehalten werden darf. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er vorbringt, dass es sich bei den Vortaten ausserdem fast ausschliesslich um Strassenverkehrsdelikte handle, welche im Zusammenhang mit der Beurteilung der Legalprognose weniger gravierend seien.