Insofern beging die Vorinstanz keine Rechtsverletzung, wenn sie diese Verurteilung in ihren Ausführungen mitberücksichtigt hat. Dies gilt umso mehr für die beiden weiteren vom Beschwerdeführer angesprochenen Verurteilungen vom 15. Dezember 2010 und vom 10. August 2011, welche erst im Dezember dieses bzw. im August des nächsten Jahres aus dem Strafregister entfernt werden. Da die Kammer vorliegend jedoch auf die Umstände abzustellen hat, welche im Zeitpunkt ihrer eigenen Urteilsfällung vorliegen, ist dem Beschwerdeführer immerhin dahingehend zu folgen, dass ihm dessen Verurteilung vom 18. Februar 2010 im Rahmen dieses Rechtsmittelverfahrens nicht vorgehalten werden darf.