Wenngleich deren bedingter Vollzug am 15. Dezember 2010 widerrufen wurde, begann die Zehnjahresfrist bereits am 18. Februar 2010 zu laufen und endete demnach am 18. Februar 2020. Der Entscheid der Vorinstanz datiert vom 30. Januar 2020 – einem Zeitpunkt, indem die Verurteilung noch nicht aus dem Strafregister gelöscht war und demnach dem Beschwerdeführer noch entgegengehalten werden konnte. Insofern beging die Vorinstanz keine Rechtsverletzung, wenn sie diese Verurteilung in ihren Ausführungen mitberücksichtigt hat.