369 Abs. 6 Bst. a StGB). Nach Entfernung aus dem Strafregister darf die Eintragung nicht mehr rekonstruierbar sein; das entfernte Urteil darf dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden (Art. 369 Abs. 7 StGB). Die erste Verurteilung wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz datiert vom 18. Februar 2010. Wenngleich deren bedingter Vollzug am 15. Dezember 2010 widerrufen wurde, begann die Zehnjahresfrist bereits am 18. Februar 2010 zu laufen und endete demnach am 18. Februar 2020.