Hierzu ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen der Vorinstanz auf den Strafregisterauszug vom 17. Dezember 2019 stützen, der sich in ihren Akten findet (siehe die dortigen unpaginierten Beilagen). Aus diesem ist tatsächlich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 und 2011 für die von der Vorinstanz aufgezählten Delikte verurteilt wurde. Da es sich bei den für diese ausgesprochenen Strafen allesamt um Geldstrafen handelt, werden diese nach zehn Jahren aus dem Strafregister entfernt (siehe Art. 369 Abs. 3 StGB). Die Frist beginnt mit jenem Tag zu laufen, an dem das Urteil rechtskräftig wird (Art. 369 Abs. 6 Bst.