4 schliesslich um Strassenverkehrsdelikte, welche im Zusammenhang mit der Beurteilung der Legalprognose weniger gravierend seien. Diese hätten sich zudem alle im Jahr 2014, und zwar innerhalb von nur wenigen Monaten ereignet, weshalb sie nicht als lebensübergreifend zu qualifizieren seien. Hierzu ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen der Vorinstanz auf den Strafregisterauszug vom 17. Dezember 2019 stützen, der sich in ihren Akten findet (siehe die dortigen unpaginierten Beilagen).