Der Beschwerdeführer wendet gegen diese Feststellungen zunächst ein, dass seine Verurteilungen wegen zweier Verstösse gegen das Strassenverkehrgesetz aus dem Jahr 2010 sowie die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung aus dem Jahr 2011 nicht mehr vorgehalten werden könnten, da sie zehn oder mehr Jahre zurückliegen. Des Weiteren handle es sich bei den Vortaten ausserdem fast aus-