Des Weiteren habe er zwar stets wieder Arbeitsstellen gefunden, sei jedoch auch mehrfach von der Sozialhilfe abhängig gewesen. Was dessen Leumund anbelangt, führte die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer in den letzten zehn Jahren regelmässig in verschiedenen Bereichen straffällig geworden sei. Der Beschwerdeführer wendet gegen diese Feststellungen zunächst ein, dass seine Verurteilungen wegen zweier Verstösse gegen das Strassenverkehrgesetz aus dem Jahr 2010 sowie die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung aus dem Jahr 2011 nicht mehr vorgehalten werden könnten, da sie zehn oder mehr Jahre zurückliegen.