16. Legalprognose 16.1 Vorleben Die Vorinstanz gewichtete das Beurteilungskriterium des Vorlebens des Beschwerdeführers negativ. Sie hielt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer zwar eine unauffällige Kindheit und Jugend verlebt, jedoch als Erwachsener ein äusserst unstetes Leben geführt habe. Er verfüge über keinen Lehrabschluss oder lediglich über eine Anlehre. Des Weiteren habe er zwar stets wieder Arbeitsstellen gefunden, sei jedoch auch mehrfach von der Sozialhilfe abhängig gewesen.