Im Sinne einer Differenzialprognose sind zudem die Vorzüge und Nachteile der Verbüssung der gesamten Strafe denjenigen einer Aussetzung des letzten Teils der Strafe gegenüberzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.2). Vorliegend nicht umstritten ist, dass der Beschwerdeführer per 23. November 2019 zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst hat (amtliche Akten BVD, pag. 694), weshalb eine bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB grundsätzlich möglich ist.