9. Mit Schreiben vom 9. März 2020 beantragte die Generalstaatanwaltschaft, mit Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und die Stellungnahme der Vorinstanz vom 2. März 2020, ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (pag. 75 ff.). 10. Innert der mit Verfügung vom 10. März 2020 gewährten Frist (pag. 80 f.) teilte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2020 unter Verweis auf seine bisherigen Ausführungen mit, er verzichte auf eine weitere Stellungnahme (pag. 85). II. Formelles