7. Mit Schreiben vom 2. März 2020 beantragte die SID die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (pag. 67 f.). Betreffend die Begründung verwies sie im Grundsatz auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid und ergänzte diese mit punktuellen Bemerkungen. Betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beantragte sie die Abweisung aufgrund Aussichtslosigkeit. 8. Mit Verfügung vom 4. März 2020 eröffnete die Kammer der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Gelegenheit zur Stellungnahme (pag. 69 ff.).