2. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 3. Es sei dem Beschwerdeführer auch für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. 2 6. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 19. Februar 2020 das Beschwerdeverfahren und forderte die SID auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 61 ff.).