Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO Folgendes erkannt: 1. Die Zivilklage wird abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. 27 IV. 1. Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________ wird/wurde für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: