unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3'500.00 (ohne Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Straf- und Zivilklägers) an C.________. Sie werden vorläufig vom Kanton Bern getragen (Art. 136 Abs. 2 Bst. b StPO). C.________ ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO analog). II. C.________ wird in Anwendung von Art. 432 Abs. 2 StPO verurteilt, A.________ eine Entschädigung von CHF 5'385.00 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. III.