Der Privatkläger hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zum vollen Honorar, ausmachend CHF 713.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 26 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen