mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 einen Aufwand von 10.24 Stunden geltend (pag. 875 ff.), was als dem tatsächlichen Aufwand sowie Umfang des Falles angemessen erscheint. Zusätzlich werden durch die Kammer drei Stunden hinzugerechnet, zumal in der eingereichten Honorarnote die Dauer der oberinstanzlichen Verhandlung noch nicht miteinberechnet war. Damit wird Rechtsanwalt D.________ vom Kanton Bern für einen Aufwand von 13.24 Stunden, ausmachend CHF 2'932.65, entschädigt. Der Privatkläger hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D._____