für die amtliche Vertretung des Privatklägers im erstinstanzlichen Verfahren wird wie von der Vorinstanz auf CHF 10'600.85 (inkl. Auslagen, Reiseentschädigung und MWSt) festgesetzt. Der Privatkläger hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Im oberinstanzlichen Verfahren macht Rechtsanwalt D.________ mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 einen Aufwand von 10.24 Stunden geltend (pag.