6B_803/2015 vom 26. April 2017 E. 3). Die obsiegende Partei, mithin vorliegend der Beschuldigte, trägt das Risiko der Uneinbringlichkeit. Der Privatkläger hat dem Beschuldigten somit für das oberinstanzliche Verfahren im Strafpunkt eine Entschädigung von CHF 5'385.00 (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.