Vorliegend erhob alleine der Privatkläger Berufung. Das oberinstanzliche Verfahren wurde in seinem Interesse durchgeführt und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens daher von ihm verursacht. Es rechtfertigt sich somit, ihn für die Entschädigung des Beschuldigten aufkommen zu lassen, zumal die unentgeltliche Rechtspflege den Privatkläger nicht von der Pflicht zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an den obsiegenden Beschuldigten nach Art. 432 StPO entbindet (BSK StPO- MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 136 N 7; Urteile des Bundesgerichts 6B_1413/2016 vom 26. September 2017 E. 3; 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 5; 6B_803/2015 vom 26. April 2017 E. 3).