Entgegen dem Wortlaut von Art. 432 Abs. 2 StPO, welcher den Aufwendungsersatz vom Vorliegen eines Antragsdeliktes abhängig macht, greift die Norm nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren auch bei Offizialdelikten, wenn der Privatkläger das Rechtsmittel eingelegt hat. Eines dahingehenden Antrags des Beschuldigten auf Entschädigung bedarf es nicht (BSK StPO- WEHRENBERG/FRANK, Art. 432 N 15a; BGE 139 IV 45 E. 1.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_764/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.1; 6B_642/2015 vom 17. August 2015 E. 2.1.3 und 6B_1127/2014 vom 2. April 2015 E. 2.3). Vorliegend erhob alleine der Privatkläger Berufung.