Im Verfahren vor Obergericht wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen, was er bereits vor erster Instanz vorgebracht hatte, so dass ihm kaum nochmals der gleiche Aufwand entstanden sein kann. Aus diesem Grund kürzt die Kammer das geltend gemachte Honorar auf pauschal 20 Stunden (inkl. Auslagen). Die Entschädigung beträgt damit insgesamt CHF 5'385.00 (inkl. MWSt). Obsiegt der Beschuldigte bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, kann gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO der Privatkläger verpflichtet werden, dem Beschuldigten die Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu ersetzen. Entgegen dem Wortlaut von Art.