Diese Kürzung bzw. dieser Betrag scheint angemessen. Der Kanton Bern hat dem Beschuldigten somit für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 9'800.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zu entrichten. Oberinstanzlich macht RA B.________ für einen Aufwand von (erneut) 35 Stunden eine Entschädigung von CHF 8'228.20 (inkl. Auslagen und MWSt) geltend (pag. 880). Diesen Aufwand hält die Kammer als übersetzt. Im Verfahren vor Obergericht wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen, was er bereits vor erster Instanz vorgebracht hatte, so dass ihm kaum nochmals der gleiche Aufwand entstanden sein kann.