24 Erstinstanzlich machte der Beschuldigte, vertreten durch RA B.________, für einen Aufwand von 35 Stunden ein Honorar von insgesamt CHF 11’355.25 geltend (pag. 667). Unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwandes, der durchschnittlichen Schwierigkeit des Prozesses sowie des Tarifrahmens wurde das Honorar durch die Vorinstanz nach pflichtgemässem Ermessen und mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (6B_332/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.6) auf pauschal CHF 9'800.00 (inkl. Auslagen sowie MWSt) festgesetzt. Diese Kürzung bzw. dieser Betrag scheint angemessen.