6B_1039/2017 vom 13. März 2018 E. 2.4.1; 1B_441/2015 vom 15. Februar 2016 E. 2.4; 6B_118/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.3), zumal seine Bedürftigkeit offensichtlich ist und seine Rechtsbegehren nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden konnten. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten trägt somit vorerst der Kanton Bern. Den Privatkläger trifft jedoch eine Rückerstattungspflicht, sobald sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse ausreichend verbessert haben (BGE 142 III 131 E. 4.1; BGE 135 I 91 E. 2.4.2.2; BGE 122 I 5 E. 4a).