Zudem kann auch der eingetretene Schaden zeitlich nicht eingeordnet werden. Die Kammer erachtet den Sachverhalt damit als spruchreif, weshalb die Zivilklage nicht auf den Zivilweg zu verweisen, sondern ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten abzuweisen ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). IV. Kosten und Entschädigung