711, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Aufgrund der vorangegangenen Erwägungen ist der Beschuldigte von den Anschuldigungen der einfachen Körperverletzung sowie des Amtsmissbrauchs freizusprechen. Ein widerrechtliches Verhalten zum Nachteil des Privatklägers kann ihm im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen werden, womit es an der Täterschaft und der erforderlichen Kausalität fehlt. Zudem kann auch der eingetretene Schaden zeitlich nicht eingeordnet werden.