23 besonderem Schutz stünden, schwer wiege. Dem physischen Leiden des Privatklägers werde durch die geltend gemachte Genugtuung Rechnung getragen. Der Schadenersatz belaufe sich auf die Kosten für die Reparatur der Brille, welche durch den Schlag ins Gesicht kaputtgegangen sei (pag. 871). Die Vorinstanz hat die Zivilklage des Privatklägers auf den Zivilweg verwiesen, da trotz klar fehlender Strafbarkeit nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein zivilrechtlicher Anspruch bestehe (pag. 711, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).