12. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 121 Abs. 1 StPO). Der Privatkläger macht vorliegend eine Genugtuung in der Höhe von CHF 200'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 6. November 2019 sowie Schadenersatz von CHF 721.00 zzgl. Zins zu 5% seit 30. Juni 2017 geltend. Im Rahmen des Parteivortrages an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung begründete Rechtsanwalt D.________ die Zivilansprüche damit, dass der Privatkläger ohne besonderen Grund angegriffen worden sei, was aufgrund der Tatsache, dass Insassen unter