Dem Beschuldigten kann de facto nicht nachgewiesen werden, dass er im Regionalgefängnis E.________ anlässlich der Zellenverlegung vom 3. März 2017 gegenüber dem Privatkläger tätlich geworden ist. Die Kammer gelangt damit zum Ergebnis, dass zumindest in dubio pro reo ein Freispruch von den Anschuldigungen der einfachen Körperverletzung und des Amtsmissbrauchs zu erfolgen hat. III. Zivilpunkt