Sie erweisen sich mehrheitlich als widersprüchlich, teils unlogisch und gespickt von Schutzbehauptungen. Ferner kann auch der angeklagte Zeitraum, nämlich der 3. März 2017, nicht bestätigt werden, da das rechtsmedizinische Gutachten diesen Entstehungszeitpunkt als eher unwahrscheinlich erachtet und zahlreiche Aussagen vorliegen, die nahelegen, dass auch nach dem 3. März 2017 beim Privatkläger keine Verletzungen vorhanden waren. Dem Beschuldigten kann de facto nicht nachgewiesen werden, dass er im Regionalgefängnis E.________ anlässlich der Zellenverlegung vom 3. März 2017 gegenüber dem Privatkläger tätlich geworden ist.