11. Beweisergebnis Wie bereits festgestellt, kann nicht abschliessend geklärt werden, wie die Verletzungen des Privatklägers tatsächlich entstanden sind. Es bestehen jedoch erhebliche und nicht zu überwindende Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift umschrieben am 3. März 2017 zugetragen hat. Auf die Aussagen des Privatklägers zum Kerngeschehen kann vorliegend nicht abgestellt werden, zumal ihnen keine hohe Glaubhaftigkeit zugesprochen werden kann. Sie erweisen sich mehrheitlich als widersprüchlich, teils unlogisch und gespickt von Schutzbehauptungen.