22 Im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung machte Rechtsanwalt D.________ geltend, die Verletzungen des Privatklägers hätten umgehend ins Journal eingetragen werden müssen. Sie seien jedoch erst am 7. März 2017, nur 13 Minuten nach der Meldung der Staatsanwaltschaft, im Journal eingetragen worden (pag. 870). Wie von der Vorinstanz bereits moniert (pag. 709, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), wirft der späte Eintrag im Vollzugsverlaufsjournal auch für die Kammer Fragen auf.