Hätte sich der Vorfall wie in der Anklageschrift aufgeführt tatsächlich so zugetragen, wäre – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zu erwarten gewesen, dass der Privatkläger den Vorfall in seinem Brief vom 18. März 2018 an den Staatsanwalt erwähnt hätte, also eine zeitnahe Reaktion erfolgt wäre. Wie diesem Schreiben jedoch zu entnehmen ist, äussert sich der Privatkläger darin nur dahingehend, den Grund für seinen Gefängnisaufenthalt nach wie vor nicht zu kennen; von Verletzungen bzw. Übergriffen ist darin jedoch keine Rede (pag. 433).