Gestützt darauf und dass der Privatkläger auch nach der Verlegung noch ohne Verletzungen an der Nase gesehen worden ist, können diese kaum am 3. März 2017 anlässlich der Verlegung entstanden sein. Aktenkundig ist ausserdem, dass der Privatkläger etliche Briefe zuhanden der Staatsanwaltschaft geschrieben und sich darin über zahlreiche Dinge beschwert hat (pag. 430 ff.). Hätte sich der Vorfall wie in der Anklageschrift aufgeführt tatsächlich so zugetragen, wäre – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zu erwarten gewesen, dass der Privatkläger den Vorfall in seinem Brief vom 18. März 2018 an den Staatsanwalt erwähnt hätte, also eine zeitnahe Reaktion erfolgt wäre.