304 Antwort 1). Es ist nicht davon auszugehen, dass das Tragen der Brille die Heilung der Verletzungen verzögert oder gehindert hätte und das IRM-Gutachten deshalb fälschlicherweise angenommen hat, eine Entstehung der Verletzungen am 3. März 2017, mithin 4 Tage vor der Untersuchung, erscheine eher unwahrscheinlich, weil die Wundheilung zumindest teilweise schorfbelegt gewesen wäre (pag. 304 Antwort 1). Gestützt darauf und dass der Privatkläger auch nach der Verlegung noch ohne Verletzungen an der Nase gesehen worden ist, können diese kaum am 3. März 2017 anlässlich der Verlegung entstanden sein.