__ die Verletzungen wohl aufgefallen, da der Privatkläger kaum mit Brille geduscht hat. I.________ sprach zudem lediglich davon, dass ihm anlässlich seiner Aufsicht beim Duschen allfällige Rötungen möglicherweise nicht aufgefallen wären, nicht jedoch Verletzungen im Gesicht. Grundsätzlich ist von zentraler Bedeutung, dass das Ergänzungsgutachten des IRM vom 5. Juni 2018 sich dahingehend äussert, aufgrund der Wundmorphologie erscheine eine Entstehung der Verletzungen mehrere Tage vor der Untersuchung (wie im ersten Gutachten ausgeführt) als eher unwahrscheinlich. Plausibel sei eine Entstehung mehrere Stunden bis wenige Tage vor der Untersuchung (pag. 304 Antwort 1).