Den Abbildungen gemäss pag. 268 f. ist zu entnehmen, dass sich die Schürfwunden an der rechten und linken Nasenseite deutlich unter dem Brillenrand befinden und somit auch bei getragener Brille zu sehen gewesen sein müssten. Es ist daher kaum denkbar, dass die Verletzungen durch die Mitarbeitenden vor dem 7. März 2017 nicht entdeckt worden sein konnten, weil der Privatkläger eine Brille getragen hat. Spätestens beim Duschen wären P.________ bzw. I.________ die Verletzungen wohl aufgefallen, da der Privatkläger kaum mit Brille geduscht hat.