103 f. Z. 55 ff.). Er habe beim Privatkläger allgemein keine Verletzungen feststellen können. Auch bei der Nase/Gesicht habe er am Samstag, 4. März 2017, keine Verletzungen feststellen können (pag. 104 Z. 110 f.). Dass all diese Auskunftspersonen im Rahmen ihrer Einvernahme(n) nicht die Wahrheit gesagt haben, scheint nach Ansicht der Kammer doch eher unwahrscheinlich. Anlässlich der erstinstanzlichen sowie auch der oberinstanzlichen Verhandlung führte Rechtsanwalt D.________ in seinem Plädoyer aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte von seinen Mitarbeitern deshalb nicht belastet worden sei, weil er deren ________ (berufliche Position) sei