_, wurde nicht parteiöffentlich zur Sache befragt. Seine Aussagen erweisen sich jedoch nicht zu Ungunsten des Beschuldigten, weshalb diese dennoch verwertet werden können. Er gab im Rahmen seiner Einvernahme vom 14. März 2017 im Wesentlichen zu Protokoll, am Samstag, den 4. März 2017, mit dem Privatkläger zwischen 10:00 Uhr und 11:00 Uhr spazieren gegangen zu sein. Sie hätten ihm Handfesseln angelegt gehabt. Er sei eine Stunde am Spazieren und alleine im Hof gewesen. Der Privatkläger habe fit und gesund ausgesehen, wach und nicht verpennt. Man habe ihm beim Spaziergang nichts Spezielles angesehen (pag. 103 f. Z. 55 ff.).