Am Vortag, also beim Duschen, habe er noch keine Verletzungen beim Privatkläger gesehen. Er könne aber auch nicht sagen, ob er die Rötung, falls er sie zu diesem Zeitpunkt überhaupt schon gehabt habe, beim Duschen überhaupt bemerkt hätte (pag. 110 Z. 167 ff.). Am 26. Februar 2018 konnte sich I.________ nicht mehr erinnern. Er meinte aber, wenn er damals bei der Polizei gesagt habe, er habe am Montag, 6. März 2017 nichts festgestellt, dann sei dies die Wahrheit (pag. 119 Z. 203 ff.). T.________, ebenfalls ein Mitarbeiter des Regionalgefängnisses E.________, wurde nicht parteiöffentlich zur Sache befragt.